Neues Erbrecht – Was hat sich geändert?
Das neu revidierte schweizerische Erbrecht trat am 01. Januar 2023 in Kraft.
Die Revision beinhaltet vor allem die Verkleinerung der Pflichtteile und erhöht somit die Verfügungsfreiheit.
Das Wichtigste im Überblick
Pflichtteil der Nachkommen
- Der Pflichtteil für Nachkommen wird von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt.
- Somit kann in Zukunft über die Hälfte des Vermögens frei verfügt werden, unabhängig davon, ob jemand verheiratet ist oder nicht.
Pflichtteil der Eltern
- Die Pflichtteile der Eltern werden aufgehoben.
Pflichtteil/Nutzniessung bei Ehepaaren/eingetragener Partnerschaft
- Der Pflichtteil bleibt gleich (¼ des gesetzlichen Erbanspruchs).
- Somit kann der Erblasser/die Erblasserin andere Personen, auch ohne gesetzlichen Erbanspruch grosszügiger bedenken.
- Es kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden und darin im Todesfall die gesamte Errungenschaft zugewiesen werden, ohne dass diese Begünstigung bei der Berechnung der Pflichtteile der Nachkommen berücksichtigt wird.
- Scheidungsverfahren: Der Pflichtteilsschutz während des Scheidungsverfahrens (Todesfall während des Scheidungsprozesses) kann unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden, sodass der/die Überlebende im Testament vom Erbe ausgeschlossen werden kann.
Bestehendes Testament überprüfen
- Ein besehendes Testament oder ein Erbvertrag bleiben gültig. Es ist aber von Vorteil diese hinsichtlich der Revision zu überprüfen. Es kann wünschenswert sein, dass die Pflichtteile angepasst werden, wenn der daraus resultierende Anspruch sich geändert hat und/oder eine andere Person, wie beispielsweise eine Konkubinats-Partnerin oder ein Stiefkind mit einem höheren Anteil bedacht werden soll.
Ohne Testament
- Falls kein Testament oder Erbvertrag vorliegen, gilt die bisherige gesetzliche Erbfolge, diese hat nicht geändert.
Weitere Anpassungen/Klarstellungen
- Säule-3a-Guthaben sind nicht Teil der Erbmasse. Sie werden an die eingesetzten Begünstigten ausbezahlt, zum Beispiel an die Konkubinatspartnerin oder an Drittpersonen. Hingegen müssen für die Berechnung der Pflichtteile diese Guthaben zum Nachlass dazugerechnet werden.
- Essenzielle Schenkungen sind nach Abschluss eines Erbvertrags anfechtbar, ausser sie sind im Erbertrag erwähnt und erlaubt.
Weiterführende Infos/Links
- Notariate Zürich: https://www.notariate-zh.ch/deu/downloads/kun_inf_erb_2023.pdf
- ZGB Gesetzestext: https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2021/312/de
- Literatur: Beobachter Ratgeber.