Ergänzungsleistungen (EL)
Was hat sich 2021 geändert?
Ergänzungsleistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Renten die minimalen Lebenskosten nicht decken. Am 1. Januar 2021 trat die neue EL-Reform in Kraft.
Übergangsrecht der EL-Reform
Bis Ende 2023 galt eine Übergangsphase für Personen, die bereits vor der Gesetzesänderung einen EL-Anspruch hatten und bei denen die Reform zu tieferen EL geführt hätte. Per 1. Januar 2024 erfolgt die Anpassung an das neue Recht.
EL-Reform
Die wichtigsten Änderungen der EL-Reform im Überblick:
Mietzinsmaxima
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Anpassung der Mietzinsmaxima. Neu wird die unterschiedliche Mietzinsbelastung in den grossen Städten (Region 1), den Agglomerationsgebieten (Region 2) und auf dem Land (Region 3) sowie der höhere Raumbedarf von Familien berücksichtigt. Für Personen mit Anspruch auf die Finanzierung eines Rollstuhls durch die AHV steigt die Mietzinspauschale um CHF 500.00 pro Monat.
Die Aufteilung der Regionen 1, 2, 3 finden Sie unter www.bsv.admin.ch>Sozialversicherungen>Ergänzungsleistungen>Grundlagen & Gesetze>Grundlagen>Mietkosten in den EL
Vermögen und Vermögensverzicht
Für die Berechnung des EL-Anspruchs wird das Vermögen stärker berücksichtigt. Die Vermögensschwelle für Alleinstehende liegt bei CHF 100’000, für Ehepaare liegt diese bei CHF 200’000. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird dabei nicht berücksichtigt.
Auch wird das Vermögen berücksichtigt, auf welches freiwillig verzichtet oder das bereits verschenkt wurde.
Rückerstattungspflicht von EL für Erben
Dieser Fall tritt ein, wenn die EL-beziehende Person verstorben ist. Die Erben müssen die in den letzten zehn Jahren bezogenen EL zurückerstatten. Die Rückerstattung ist nur geschuldet, wenn das Erbe den Betrag von CHF 40’000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst, wenn beide Personen verstorben sind.
Die Rückerstattungspflicht betrifft ausschliesslich EL-Leistungen, die ab Januar 2021 bezogen wurden.
Weitere Änderungen, die Einfluss auf EL-Beziehende haben:
- Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern
- Anrechnung von 80 % des Einkommens des Ehegatten
- Krankenversicherungsprämie: Anrechnung der tatsächlichen Prämie bis zur Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie
- Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
- EL-Mindestbeitrag wird gesenkt
- Massnahme in der 2. Säule für ältere Arbeitslose
- Anhebung der Nebenkosten- und Heizkostenpauschale für EL-beziehende Personen, die in einer selbstbewohnten Liegenschaft leben
Auskünfte und weitere Informationen finden Sie auch unter www.ahv-iv.ch